Voraussetzungen

Berechtigung zum Übergang in die MSS

Die Berechtigung wird den Schülerinnen und Schülern der IGSen nach der Schulordnung §30 Absatz (3) zuerkannt, wenn sie am Ende der 10. Jahrgangsstufe die folgenden Bedingungen erfüllen:

1.  Es werden die Noten der Leistungsebene E oder E1 zugrunde gelegt. Noten auf der Leistungsebene E2 werden um eine Notenstufe besser gewertet. Die Note „sehr gut“ kann nicht überschritten werden.

2. Grundsätzlich müssen in den differenzierten Fächern die Noten „befriedigend“ oder besser und in den undifferenzierten Fächern die Noten „ausreichend“ oder besser vorliegen. Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. Bei einer Unterschreitung in einem Fach um eine Notenstufe ist kein Ausgleich erforderlich. Bei zwei oder drei Unterschreitungen der Mindestleistung oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zur Fächergruppe Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik gehören.

3. Unterschreitungen in Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik können nur innerhalb dieser Fächergruppe oder durch die Wahlpflichtfachnote ausgeglichen werden. Wird eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als einem Wahlpflichtfach unterrichtet, ist für den Notenausgleich eine gemeinsame Note zu bilden.

4. Für den Ausgleich der Mindestanforderung „befriedigend“ gilt: Die Note „ausreichend“ kann durch die Note „sehr gut“ oder „gut“, die Note „mangelhaft“ durch die Note „sehr gut“ ausgeglichen werden. Für den Ausgleich der Mindestanforderung „ausreichend“ gilt: Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“, „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“, die Note „ungenügend“ durch die Note „sehr gut“ oder zwei Noten „gut“ ausgeglichen werden. Zum Ausgleich können die Noten der Pflichtfächer, der Wahlpflichtfächer und der Wahlfächer Fremdsprachen, Naturwissenschaften und Informatik sowie mit Genehmigung der Schulbehörde die Noten weiterer Wahlfächer herangezogen werden.

 

 

In der Realschule plus wird die Berechtigung erteilt, wenn im Abschlusszeugnis nach Besuch der Klassenstufe 10 in allen Fächern mindestens die Note „befriedigend“ vorliegt. Unterschreitungen in bis zu drei Fächern sind zulässig. Bei einer Unterschreitung in einem Fach um eine Notenstufe ist kein Ausgleich erforderlich. Bei zwei oder drei Unterschreitungen der Mindestleistung oder bei einer Unterschreitung um mehr als eine Notenstufe müssen alle Unterschreitungen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in drei Fächern Unterschreitungen vorliegen und zwei dieser Fächer zur Fächergruppe Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik gehören. Für den Ausgleich gilt Absatz 3 Nr. 3 und 4.

Christoph Holtwiesche, MSS-Leiter