Rahmenkatalog

Rahmenbedingungen zur Studienfahrt

Die Teilnahme an der Studienfahrt ist verpflichtend.

Jede(r) einzelne Teilnehmer(in) trägt  Mitverantwortung  am Gelingen der Fahrt insgesamt. Dabei  repräsentiert sie bzw. er während dieser  Studienfahrt die IGS Mainz-Hechtsheim.

Generell gelten für die Studienfahrt folgende Regeln:

  • Den Anweisungen der begleitenden Lehrerinnen und Lehren ist unbedingt Folge zu leisten.
  • Alkoholkonsum ist während der gesamten Studienfahrt verboten.
  • Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten müssen eingehalten werden.
  • Die Mitnahme, der Konsum oder der Erwerb illegaler Drogen führen zur Anzeige bei der örtlichen Polizei.

Die Studienfahrten sollen zum einen zur sozialen Erziehung beitragen und zum anderen der fachlichen und allgemeinen Bildung dienen. Das Erreichen dieser Ziele muss bei der Planung und Durchführung der Studienfahrt absolute Priorität haben. Die Fahrt kann und soll bewusst nicht mit touristischen Ferienreisen des privaten Umfeldes konkurrieren! Um die oben genannten Ziele der Studienfahrt zu erreichen, werden die folgenden Rahmenbedingungen vereinbart:

  • Fahrtziele dürfen nur in Deutschland und dem europäischen Ausland liegen.
  • Das Flugzeug ist nur in Ausnahmefällen zu wählen.
  • Als Kostenobergrenze wird für Auslandsfahrten ein Betrag von € 500,- vereinbart. Dieser muss alle
  • Aufwendungen für Beförderung, Übernachtung, Verpflegung (3 Mahlzeiten täglich), Eintrittsgelder etc. enthalten.
  • Fahrtziel und Aktivitäten vor Ort müssen an den Leistungsfachunterricht angebunden sein.

Sonderregelungen:

  • Für das Schwimmen und Baden während einer Veranstaltung gilt die Verwaltungsvorschrift vom 14. Juni 1999 (GAmtsbl. S. 353) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Im Rahmen von Studienfahrten können Lehrgänge bzw. Unterricht in Sportarten wie Skifahren, Snowboarden, Segeln, Windsurfen, Klettern, Rudern, Kajak, Kanu durchgeführt werden. Weil diese Sportarten ein besonderes Gefahrenpotenzial haben können, sind die Lehrkräfte verpflichtet, sich über die Besonderheiten des Geländes, der Wetterbedingungen sowie weiterer relevanter Voraussetzungen (z.B. Strömungen in Gewässern, Lawinengefahr, Unfallverhütungsvorschriften) rechtzeitig zu informieren.  Die Leitung dieser Lehrgänge bzw. die Durchführung von Unterricht in diesen Sportarten dürfen nur Lehrkräfte erteilen, die eine der folgenden Qualifikationen besitzen:
  1. Fachlizenz des Fachverbandes ,

  2. Erworbene Unterrichtserlaubnis (über IFB-Lehrgang oder über einen vomIFB akkreditierten Lehrgang anderer Träger),

  3. Sportstudium mit Prüfung in der geforderten Sportart.

Die Benutzung von Mopeds, Motorrädern, Personenkraftwagen und nicht zur Personenbeförderung zugelassenen Kraftwagen sowie Wasserfahrzeugen ohne geschultes Bedienungspersonal ist  auszuschließen.

Wichtig!

Bei grobem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers kann diese bzw. dieser von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen und auf Kosten der Eltern bzw. auf eigene Kosten zurückgeschickt werden.

Grobes Fehlverhalten ist dann gegeben, wenn sich Schülerinnen und Schüler den Vorgaben und Anweisungen der Aufsicht führenden Lehrkraft widersetzen (z.B. die wiederholte Missachtung der Nachtruhe) oder die in der Teilnahmeerklärung / Vollmacht aufgeführten Verhaltensregeln verletzt werden.

Versicherungsfragen:

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten der Schülerinnen und Schüler, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der schulischen Veranstaltung, auch im Ausland, stehen. Nicht versichert sind Tätigkeiten der Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind.

Es wird empfohlen, für nicht versicherte Bereiche eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung für die Dauer des Aufenthaltes abzuschließen. Ähnliches gilt für die Krankenversicherung.

Gesundheitliche Richtlinien

Vor mehrtägigen Veranstaltungen sollen minderjährige Schülerinnen und Schüler eine schriftliche Erklärung der Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler eine eigene Erklärung darüber abgeben, dass sie zur Zeit frei sind von ansteckenden Krankheiten. Auf organische Leiden, welche die Leistungsfähigkeit einschränken, ist die verantwortliche Lehrkraft in jedem Fall hinzuweisen.

Christoph Holtwiesche, MSS-Leitung